§ 801 ZPO - Landesrechtliche Vollstreckungstitel | Irgendwas mit Recht
§ 801
Landesrechtliche Vollstreckungstitel
Zivilprozessordnung (ZPO)
(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.