§ 806 ZPO - Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung | Irgendwas mit Recht
§ 806
Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Zivilprozessordnung (ZPO)
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.