§ 809 ZPO - Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten | Irgendwas mit Recht
§ 809
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Zivilprozessordnung (ZPO)
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.