(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern;
(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers erfolgen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.