§ 832 ZPO - Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen | Irgendwas mit Recht
§ 832
Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
Zivilprozessordnung (ZPO)
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.