§ 84 ZPO - Mehrere Prozessbevollmächtigte | Irgendwas mit Recht
§ 84
Mehrere Prozessbevollmächtigte
Zivilprozessordnung (ZPO)
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.