§ 842 ZPO - Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung | Irgendwas mit Recht
§ 842
Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Zivilprozessordnung (ZPO)
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.