§ 891 ZPO - Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung | Irgendwas mit Recht
§ 891
Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Zivilprozessordnung (ZPO)
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.