§ 898 ZPO - Gutgläubiger Erwerb | Irgendwas mit Recht
§ 898
Gutgläubiger Erwerb
Zivilprozessordnung (ZPO)
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.