§ 918 ZPO - Arrestgrund bei persönlichem Arrest | Irgendwas mit Recht
§ 918
Arrestgrund bei persönlichem Arrest
Zivilprozessordnung (ZPO)
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.