§ 93 ZPO - Kosten bei sofortigem Anerkenntnis | Irgendwas mit Recht
§ 93
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Zivilprozessordnung (ZPO)
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.