§ 941 ZPO - Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. | Irgendwas mit Recht
§ 941
Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
Zivilprozessordnung (ZPO)
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.