§ 944 ZPO - Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit | Irgendwas mit Recht
§ 944
Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
Zivilprozessordnung (ZPO)
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.