§ 956 ZPO - Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955 | Irgendwas mit Recht
§ 956
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
Zivilprozessordnung (ZPO)
(1) Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.