§ 96 ZPO - Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel | Irgendwas mit Recht
§ 96
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.