"Auch das ist für den Juristen wichtig, nämlich zu wissen, wann er an die Grenzen der eigenen Möglichkeiten kommt."

Zivilrecht | c.i.c. | Examensvorbereitung

Folge 183 deines Jura-Podcasts zu Job, Karriere und Examensthemen.

Irgendwas mit Examen Folge 12: Taucht ein in die komplexe Welt der vorvertraglichen Haftung in dieser brandneuen Episode. Wie funktioniert die culpa in contrahendo (c.i.c.) und wie wird sie in der Klausur geprüft? Wir besprechen die berühmten Linoleum- und Salatblatt-Entscheidungen, um die Konzepte und Anwendungen der vorvertraglichen Haftung herzuleiten. Wie wird die Haftung bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gehandhabt und welche Rolle spielen die §§ 278, 311 II, III, 328, 831 BGB in diesem Kontext? Gemeinsam mit Prof. Dauner-Lieb entschlüsseln wir die komplizierten Haftungsmechanismen, zeigen auf, wie sie sich auf verschiedene Vertragsarten auswirken und geben Euch ein tieferes Verständnis über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Wie immer wird Systemverständnis großgeschrieben und ihr erhaltet nach dem Podcast ein klares und präzises Verständnis der Thematik. Packt Eure Gesetzesbücher aus, macht es Euch gemütlich und bereitet Euch auf eine intensive Lernsession vor. Viel Spaß beim Zuhören!

Inhalt:

  • 00:31 Wo wir stehen
  • 02:50 Zentrale Weichenstellung: Schuldverhältnis
  • 12:17 Linoleum-Fall (RGZ 78,239)
  • 17:41 Der Salatblattfall (BGHZ 66, 51)
  • 22:37 Voraussetzungen für VSD
  • 25:22 Worum es in § 311 III BGB geht
  • 26:56 RGZ 120, 249
  • 30:57 Sachverständigenprobleme und § 3111 III BGB?
  • 34:51 Fälle abgebrochener Vertragsverhandlungen
  • 40:33 Die Papiermaschine

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Transkript


Marc Ohrendorf 0:00:09
Herzlich Willkommen zu einer neuen Episode Irgendwas mit Examen mit Barbara Dauner-Lieb. Hallo Barbara. Ich auch, denn heute steht uns, glaube ich, eine sehr examensrelevante und gleichzeitig wirklich auch spannende Folge bevor. Wir wollen uns unter anderem mit der CIC und dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter beschäftigen. Aber wie immer die kurze Einordnung, wo stehen wir gerade gedanklich in unserer gesamten Reihe der zivilrechtlichen Examensvorbereitung? Hat wieder im weitesten Sinne, wie auch schon in den letzten Episoden, was mit Schadensersatz zu tun, aber worum geht es konkret? Was sind da so Buzzwords, wie man neudeutsch sagen würde? Jetzt klingt es so langsam examensrelevant. Ja, genau. Und damit ja ganz kurzer Einschub, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mal woanders, denn es gibt ja auch immer noch, erstmal, dass es unabhängig davon ohnehin Sinn macht, das zu prüfen im Examen, aber es gibt ja sogar auch immer noch den Ringtausch, ne? Gut, dann steigen wir mal ein. Bei der Übersicht über 280 fortfolgende, da hatten wir ja mal herausgearbeitet, dass man bei der Prüfung eines entsprechenden möglichen Anspruchs auf Schadensersatz aus 280.1, nicht mit der Pflichtverletzung anfängt, sondern natürlich mit dem Schuldverhältnis. Darum geht es also jetzt irgendwo. Ganz kurz nur zur Klarstellung. Der 278, soweit, dass er das in persönlicher Hinsicht ausdehnt, Das ist klar, aber inwieweit haben das jetzt auch mit der Ausdehnung in zeitlicher Hinsicht zu tun? Weil wir da gerade entsprechend immer von beidem gesprochen haben. Das heißt da hat der Gesetzgeber eigentlich nur ins Gesetz geschrieben, was ohnehin der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls schon klar war. Vielleicht mal so ganz kurz am Rande. Das ist jetzt auch nicht so schlecht, wenn sowas mal in der mündlichen Prüfung irgendwo auftaucht und man so zwei, drei Worte zum Thema Gewaltenteilung und Montesquieu sagen kann, oder? Die verlinken wir in den Shownotes. Naja, aber kann man dem Gesetzgeber nicht dankbar sein, dass er es doch einfach reingeschrieben hat und dass wenigstens jetzt dann, wenn auch nicht jeder in der Straßenbahn, aber die Juristinnen und Juristen mit diesen Tatbestandsmerkmalen arbeiten kann? Also Stichwort Linoleumfall. Und mit dieser einfachen Begründung, es würde dem allgemeinen Rechtsempfinden widerstreiten, wendet der das reichsgericht die norm des 278 jetzt einfach auch schon vor vertrags schluss an so einfach war das das ist ja eine ganz interessante überlegung nun mal so als Zwischeneinschub man könnte jetzt sagen naja gut klar wenn der vertrag zustande kommt dann kann man das auf jeden fall gleich behandeln und häufig wird in solchen fällen wo was schief geht zwischenmenschlich betrachtet einfach Vielleicht darf der Vertrag nicht zustande kommen, weil Menschen dann sagen, oh je und jetzt bin ich verletzt und jetzt habe ich auch kein Interesse mehr an der Ware. Könnte man kritischer sehen für den Fall, dass man sagt, naja, aber in einem gewissen Prozentsatz der Fälle käme ja ohnehin kein Vertrag zustande. Insofern schon spannend, dass man hier aber das dann einfach gleich behandelt und sagt, naja, aber die Anbahnung reicht eben aus. Dieses hypothetische Szenario, ob der Vertrag abgeschlossen wäre oder nicht, kann man nicht wissen. Insofern müssen wir die Fälle irgendwie anders behandeln. Dann werfe ich mal BGHZ 6651, den Salatblattfall als Nächsten in den Raum, den man so als Klassiker wahrscheinlich kennen muss. Was brachte uns dieser? Ja gut, dann ist die nächste logische Folgefrage, wie lauten denn diese Voraussetzungen? Gut, das ist soweit erst mal klar, finde ich gerade auch mit dieser schönen Herleitung aus dem Mietrecht kommend auch sozusagen eine gute Eselsbrücke, um sich diese Voraussetzungen entsprechend auch hier dann für natürlich alle Vertragstypen unabhängig vom reinen Mietrecht merken zu können. Worum geht es jetzt im 3.11 Absatz 3? Kostenersparnis, ganz kurz, zweimal Grunderwerbssteuer ist der Hintergrund für diejenigen, die vielleicht da noch nicht so drin stecken. Und Notarkost. Dann gibt es in diesem Kontext auch noch immer so typische Probleme rund um den Sachverständigen. Haftet denn zum Beispiel ein Sachverständiger, der für einen Verkäufer ein Bild begutachtet hat, dem bekannten Käufer für die Richtigkeit seines Gutachtens? Was muss man dazu sagen? Vielleicht auch hier mal der Hinweis, man kann ja Podcasts auch mehrfach hören und gerade in diesem Komplex hier, weil eben auch, wenn man vielleicht noch nicht ganz so fit ist, der Wortlaut der Norm hier vermeintlich auf den Fall zu passen scheint und dann fängt man an zu arbeiten und subsumiert irgendwie, Hört euch das gegebenenfalls auch später nochmal an, wenn ihr das Gefühl habt, naja, diese Abgrenzung hier an der Stelle, die habe ich vielleicht noch nicht so 120% auf dem Kasten, weil das eben auch nicht alles normiert ist und man da recht viel Hintergrundwissen braucht. Also wir haben am Anfang gesagt, er müsste nicht für eine gute Examensvorbereitung alle möglichen Urteile lesen und so weiter, aber hier ist jetzt mal genau so ein Schwerpunkt, hier macht es jetzt an dieser Stelle mal Sinn, dass das explizit nochmal gesagt ist. Gut, dann müssen wir abschließend noch eine Konstellation in diesem Gesamtkontext besprechen, nämlich die Fälle der abgebrochenen Vertragsverhandlungen. Was hat es damit auf sich? Deswegen gibt es ja auch Privatautonomie. Genau. Ja, gewissermaßen ist das auch ein Bad-Faith-Argument, dass man sagt, naja, man macht das halt treuwidrig. Vielen Dank. Tschüss. Tschüss.

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Prof. Dauner-Lieb

Prof. Dauner-Lieb Professorin, Universität zu Köln

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