“Werbung mit "klimaneutral" ist erlaubt, wenn man erklärt, ob das durch Kompensation oder Einsparung von Emissionen geschieht – denn Verbraucher sollen eine informierte und freie Entscheidung treffen können.”
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Das UWG schafft Spielregeln für den Wettbewerb. Es ordnet, wie sich Unternehmen gegenüber Kunden und Mitbewerbern verhalten dürfen, und gibt Letzteren Unterlassungs-, Beseitigungs- und gelegentlich Schadensersatzansprüche. Kontrolle erfolgt nicht durch Behörden, sondern zivilrechtlich – Marktteilnehmer überwachen sich gegenseitig. So bleibt der Wettbewerb fair und zugleich frei.
Am häufigsten sehe ich Irreführungen: falsche oder unvollständige Angaben, die Verbraucher täuschen. Daneben Boykottaufrufe oder Drohwerbung – etwa „Kauft nicht bei X“ – sind klar unlauter. Letztlich läuft es fast immer darauf hinaus, dass Aussagen über Produkte objektiv nicht stimmen oder wesentliche Informationen verschwiegen werden.
Grundsätzlich ja – seit den 1990er-Jahren. Allerdings darf der Vergleich den Mitbewerber nicht herabsetzen, muss objektiv nachprüfbar sein und alle relevanten Parameter offenlegen. Diese strengen Anforderungen machen deutsche Vergleichswerbung oft unspektakulär, weshalb Marketingabteilungen sie eher selten nutzen.
Nachhaltige Botschaften sind überall: grüne Verpackungen, Klimaversprechen, soziale Claims. Werbung transportiert wichtige Informationen, hilft nachhaltigen Produkten im Regal aufzufallen, birgt aber das Risiko der Täuschung. Deshalb braucht es Grenzen – das UWG zieht sie. Ziel bleibt, dass Verbraucher richtige Entscheidungsgrundlagen erhalten, ohne Innovation und Marktkommunikation zu ersticken.
Der BGH verlangt Transparenz: Wer „klimaneutral“ auf die Packung druckt, muss in derselben Werbung offenlegen, ob die Neutralität durch Emissionsvermeidung oder bloße Kompensation erreicht wurde. Ein QR-Code genügt nicht. Damit schützt das Gericht vor Missverständnissen und zwingt Unternehmen zu klaren, sofort nachvollziehbaren Aussagen.
Ob eine Aussage irreführend ist, beurteile ich aus Sicht des „durchschnittlich informierten, verständigen, situationsadäquat aufmerksamen“ Verbrauchers. Diese normative Figur verhindert, dass Richter ihre eigene Expertise verallgemeinern. Erst wenn ich kläre, wie dieser Durchschnitt die Werbung versteht, kann ich Wahrheit und Täuschung rechtlich sauber trennen.