§ 1053 BGB - Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch | Irgendwas mit Recht
§ 1053
Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.