§ 1054 BGB - Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung | Irgendwas mit Recht
§ 1054
Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.