§ 1073 BGB - Nießbrauch an einer Leibrente | Irgendwas mit Recht
§ 1073
Nießbrauch an einer Leibrente
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.