§ 1072 BGB - Beendigung des Nießbrauchs | Irgendwas mit Recht
§ 1072
Beendigung des Nießbrauchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.