§ 1135 BGB - Verschlechterung des Zubehörs | Irgendwas mit Recht
§ 1135
Verschlechterung des Zubehörs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.