§ 1136 BGB - Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung | Irgendwas mit Recht
§ 1136
Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.