§ 1206 BGB - Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes | Irgendwas mit Recht
§ 1206
Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.