§ 1207 BGB - Verpfändung durch Nichtberechtigten | Irgendwas mit Recht
§ 1207
Verpfändung durch Nichtberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.