§ 1226 BGB - Verjährung der Ersatzansprüche | Irgendwas mit Recht
§ 1226
Verjährung der Ersatzansprüche
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.