§ 1227 BGB - Schutz des Pfandrechts | Irgendwas mit Recht
§ 1227
Schutz des Pfandrechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.