§ 127a BGB - Gerichtlicher Vergleich | Irgendwas mit Recht
§ 127a
Gerichtlicher Vergleich
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.