§ 128 BGB - Notarielle Beurkundung | Irgendwas mit Recht
§ 128
Notarielle Beurkundung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.