§ 1412 BGB - Wirkungen gegenüber Dritten | Irgendwas mit Recht
§ 1412
Wirkungen gegenüber Dritten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen