§ 1413 BGB - Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung | Irgendwas mit Recht
§ 1413
Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.