§ 1414 BGB - Eintritt der Gütertrennung | Irgendwas mit Recht
§ 1414
Eintritt der Gütertrennung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.