§ 1579 BGB - Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit | Irgendwas mit Recht
§ 1579
Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil