§ 1580 BGB - Auskunftspflicht | Irgendwas mit Recht
§ 1580
Auskunftspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.