§ 1641 BGB - Schenkungsverbot | Irgendwas mit Recht
§ 1641
Schenkungsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.