§ 1642 BGB - Anlegung von Geld | Irgendwas mit Recht
§ 1642
Anlegung von Geld
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.