§ 1716 BGB - Wirkungen der Beistandschaft | Irgendwas mit Recht
§ 1716
Wirkungen der Beistandschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.