§ 1717 BGB - Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland | Irgendwas mit Recht
§ 1717
Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.