§ 2020 BGB - Nutzungen und Früchte | Irgendwas mit Recht
§ 2020
Nutzungen und Früchte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.