§ 205 BGB - Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht | Irgendwas mit Recht
§ 205
Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.