§ 206 BGB - Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt | Irgendwas mit Recht
§ 206
Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.