§ 207 BGB - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen | Irgendwas mit Recht
§ 207
Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.