§ 2083 BGB - Anfechtbarkeitseinrede | Irgendwas mit Recht
§ 2083
Anfechtbarkeitseinrede
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.