§ 2084 BGB - Auslegung zugunsten der Wirksamkeit | Irgendwas mit Recht
§ 2084
Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.