§ 2086 BGB - Ergänzungsvorbehalt | Irgendwas mit Recht
§ 2086
Ergänzungsvorbehalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.