§ 2085 BGB - Teilweise Unwirksamkeit | Irgendwas mit Recht
§ 2085
Teilweise Unwirksamkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.