§ 2222 BGB - Nacherbenvollstrecker | Irgendwas mit Recht
§ 2222
Nacherbenvollstrecker
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.