§ 2223 BGB - Vermächtnisvollstrecker | Irgendwas mit Recht
§ 2223
Vermächtnisvollstrecker
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.