§ 2226 BGB - Kündigung durch den Testamentsvollstrecker | Irgendwas mit Recht
§ 2226
Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.