§ 2227 BGB - Entlassung des Testamentsvollstreckers | Irgendwas mit Recht
§ 2227
Entlassung des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.